Mutterschutz – Neuregelungen 2017/2018

Zum ersten Mal seit vielen Jahren hat der Gesetzgeber nun die Regelungen zum Mutterschutz reformiert. Die Änderungen im Mutterschutzgesetz (MuschG) treten überwiegend zum 1.1.2018 in Kraft, einzelne Regelungen gelten schon seit dem 30.5.2017.
Im Einzelnen gibt es folgende Neuerungen:

1. Ausweitung des personellen Anwendungsbereichs

Hierzu ist der maßgebliche § 1 MuSchG völlig neu gefasst worden: Während früher lediglich Frauen, die in einem Arbeitsverhältnis standen oder in Heimarbeit beschäftigt waren, durch das Mutterschutzgesetz geschützt waren, erstreckt sich der Schutz jetzt auch weitere Personengruppen, wie z. B.:

• Auszubildende
• Schülerinnen und Studentinnen, die in einem Pflichtpraktikum stehen
• Arbeitnehmerähnliche Personen.

Die letztgenannte Personengruppe dürft am ehesten von den neuen Regelungen profitieren. Hier ist u. a. an freie Musikerinnen und Schauspielerinnen, Handelsvertreterinnen und „feste freie Mitarbeiterinnen“ bei Rundfunkanstalten und anderen Medienunternehmen zu denken. Die Dienst- oder Werkverträge mit solchen Mitarbeiterinnen können nun nicht mehr ohne Weiteres während der Schutzfrist gekündigt werden. Im Gegensatz zu Arbeitnehmerinnen haben Sie jedoch im Falle eines Beschäftigungsverbotes keinen Anspruch auf Entgeltfortzahlung gegenüber dem Auftraggeber.

2. Unzulässigkeit von Vorbereitungsmaßnahmen

Eine äußerst relevante Änderung ist in § 17 I 3 MuSchG zu finden: Danach gilt das Kündigungsverbot entsprechend für Vorbereitungsmaßnahmen des Arbeitgebers, die er im Hinblick auf eine Kündigung der Frau trifft. Dies bedeutet im Ergebnis, dass es einem Arbeitgeber nun kaum noch gelingen dürfte, eine Kündigung so vorzubereiten, dass sie unmittelbar nach dem Ende des Mutterschutzes ausgesprochen werden kann. Wie diese Regelung im Einzelnen umgesetzt werden muss, ist derzeit noch unklar und es bedarf sicherlich einiger arbeitsgerichtlicher Urteile, bevor hier einigermaßen Rechtssicherheit herrscht. Jedenfalls dürfte es schon zu einer Unwirksamkeit der Kündigung führen, wenn die notwendige Beteiligung von Betriebsrat oder Schwerbehindertenvertretung schon erfolgt, während der Mutterschutz noch besteht, um sodann sofort nach dessen Beendigung die Kündigung aussprechen zu können.

3. Dauer des Sonderkündigungsschutzes nach dem Mutterschutzgesetz

Nach § 17 I 1 Nr. 3 MuSchG beginnt der Sonderkündigungsschutz mit der Schwangerschaft und endet im Normalfall vier Monate nach der Entbindung. Eine Änderung gibt es nun allerdings dahingehend, dass das Kündigungsverbot mindestens solange besteht, wie gleichzeitig ein Beschäftigungsverbot vorliegt. Dies kann bei der Entbindung von Mehrlingen und Kindern mit Behinderungen zu einer Verlängerung des Kündigungsverbotes führen. Neu ist nun auch der Sonderkündigungsschutz für Frauen geregelt, die nach der zwölften Schwangerschaftswoche eine Fehlgeburt erlitten haben. Das Kündigungsverbot besteht in diesem Fall für die Dauer von vier Monaten nach der Fehlgeburt.

4. Beschäftigungsverbote

Hierzu hat der Gesetzgeber verschiedene Regelungen getroffen, die erzwungene Beschäftigungsverbote (z. B. Nachtarbeit, Beschäftigung an Sonn- und Feiertagen) künftig vermeiden sollen. Hier ist nun mehr Eigenverantwortung und Mitsprache der schwangeren Frauen möglich, die arbeiten dürfen, sofern sie einwilligen und auch keine medizinischen Einwände dagegen sprechen.

Die bisherige Schutzfrist bleibt ansonsten in ihrem Kern jedoch unverändert: Der Mutterschutz beginnt sechs Wochen vor dem (errechneten) Entbindungstermin und endet acht bzw. zwölf Wochen nach dem (tatsächlichen) Geburtstermin.

5. Weiterführende Hinweise:

Das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (= bmfsfj) informiert auf seiner Internetseite über die Einzelheiten und verlinkt auch auf die entsprechenden Gesetzesfassungen: Gesetz zur Neuregelung des Mutterschutzrechts

6. Fazit

Der Mutterschutz wird gestärkt, Kündigungen durch den Arbeitgeber werden noch weiter erschwert. Nicht selten setzen sich Arbeitgeber – teils auch aus Unkenntnis – jedoch über die Schutzvorschriften hinweg und konfrontieren die im Mutterschutz befindlichen Frauen mit Kündigungen oder Aufhebungsverträgen. In dieser Situation sollten Sie umgehend rechtlichen Beistand in Anspruch nehmen, um etwaige Rechtsnachteile zu vermeiden. Vergessen Sie nicht, dass auch hier – teilweise kurze und strenge – Fristen gelten, die evtl. die zeitnahe Erhebung einer Kündigungsschutzklage oder andere Maßnahmen erfordern.

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Anwalt Arbeitsrecht – Rechtsanwältin Diedrich

Bettina Diedrich
Rechtsanwältin und
Fachanwältin für Arbeitsrecht

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