Das Bundesarbeitsgericht entschied in einer aktuellen Entscheidung (Urteil des 2. Senats vom 27.7.2017 – 2 AZR 681/16 ), dass der Einsatz eines Software-Keyloggers, mit dem alle Tastatureingaben an einem dienstlichen Computer für eine verdeckte Überwachung und Kontrolle des Arbeitnehmers aufgezeichnet werden, nach § 32 Abs. 1 BDSG* unzulässig ist, wenn kein auf den Arbeitnehmer bezogener, durch konkrete Tatsachen begründeter Verdacht einer Straftat oder einer anderen schwerwiegenden Pflichtverletzung besteht.
Die unter Verstoß gegen diese Voraussetzungen gewonnenen Erkenntnisse dürfen nicht zur Begründugn einer Kündigung verwertet werden.