Überstunden Nachweis

Kein Überstunden-Nachweis durch private Aufzeichnungen

Das LAG Rheinland-Pfalz hat mit Urteil vom 6.2.2009 ­ (Az.: 6 Sa 337/08) entschieden, dass die bloße Vorlage von privaten Aufzeichnungen zur Begründung eines Anspruchs auf Überstundenvergütung nicht ausreichend ist.

Der Kläger machte geltend, über Jahre hinweg (von 2004 bis 2007) insgesamt angeblich 1573,3 Überstunden geleistet zu haben, ohne jemals in dieser Zeit den Arbeitgeber darauf hingewiesen zu haben, dass die Bewältigung der ihm übertragenen Aufgaben nicht in der arbeitsvertraglich vorgesehenen 40-Stunden-Woche zu bewerkstelligen war, geschweige denn, dass eine Bezahlung von Überstunden geltend gemacht wurde.

Das LAG wies die Klage ab und führte zur Begründung im Wesentlichen aus, der Kläger habe keinen geeigneten Beweis dafür angetreten, dass die von dem Beklagten bestrittene Mehrarbeit in der geltend gemachten Höhe tatsächlich erbracht worden sei. Der Arbeitgeber habe in zulässiger Weise bestritten, dass die vom Kläger behauptete Mehrarbeit überhaupt angefallen sei. Da der Kläger in der Gestaltung seiner Arbeitszeit frei gewesen sei, erscheine es plausibel und nachvollziehbar, dass der Arbeitgeber tatsächlich keine Kenntnis davon gehabt hätte, ob und gegebenenfalls wann der Kläger die vertraglich vorgesehene Wochenarbeitszeit von 40 Stunden überschritten habe.

Die vom Arbeitnehmer vorgelegten Aufstellungen bewiesen nicht, dass dieser tatsächlich in der fraglichen Zeit gearbeitet habe; sie stellten lediglich private Aufzeichnungen dar, die nicht von einem Vorgesetzten gegengezeichnet gewesen seien. Der Kläger habe lediglich Beginn und Ende der Arbeitszeit, nicht jedoch Pausenzeiten aufgelistet, so dass sich den Aufzeichnungen die Dauer der tatsächlichen Arbeitszeit nicht entnehmen ließe. Der Kläger habe auch nicht vorgetragen, dass die angeblichen Überstunden angeordnet oder zur Erledigung der ihm obliegenden Arbeit notwendig oder von dem Beklagten gebilligt oder geduldet worden seien.

Urteil des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz vom 6.2.2009 ­ (6 Sa 337/08)