Kündigungsschutzklage

Kündigungsschutzklage: Ihr Anwalt für Arbeitsrecht in Berlin informiert zu dem Thema Kündigung und Kündigungsschutz

Die Kündigungsschutzklage ist das einzige probate Mittel eines Arbeitnehmers, um zu verhindern, dass die vom Arbeitgeber ausgesprochene Kündigung das Arbeitsverhältnis beendet. Ein außergerichtlicher „Widerspruch“ oder Ähnliches ist in keinster Weise geeignet, sich gegen die Kündigung zu wehren. Wenn Sie eine Kündigung erhalten haben, sollten Sie deshalb umgehend einen Anwalt für Arbeitsrecht aufsuchen, um schwere Fehler zu vermeiden. Rechtsanwältin Diedrich ist langjährige Fachanwältin für Arbeitsrecht und hat eine Vielzahl von Kündigungsschutzklagen vor dem Arbeitsgericht Berlin und weiteren Arbeitsgerichten im Bundesgebiet geführt. Kommen Sie zu uns und lassen Sie individuell prüfen, ob eine Kündigungsschutzklage in Ihrem Fall Erfolgsaussichten hätte. Wir gewährleisten einen Termin zur Erstberatung in unserer Kanzlei am Checkpoint Charlie innerhalb von 48 Stunden zu einem Pauschalhonorar von 60,00 EUR inkl. MwSt. für selbstzahlende Arbeitnehmer.

Aus der umfangreichen anwaltlichen Praxis unserer Kanzlei wollen wir Ihnen an dieser Stelle zu Ihrer ersten Orientierung einige häufige Fragen zur Kündigungsschutzklage beantworten. Beachten Sie bitte, dass es sich hier lediglich um einen kurzen Überblick zum Thema handelt, der keinesfalls eine individuelle Rechtsberatung durch einen Anwalt ersetzen kann! Hierfür stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung: Nehmen Sie Kontakt auf!

Die Parteien der Kündigungsschutzklage

Kläger der Kündigungsschutzklage ist der Arbeitnehmer. Beklagter ist der Arbeitgeber. Was sich so einfach anhört, ist in der Praxis manchmal recht schwierig zu ermitteln, z. B. bei mehrfachem Wechsel der Rechtsform oder einem Betriebsübergang. Wesentliche Anhaltspunkte sind hier der Arbeitsvertrag sowie das Kündigungsschreiben. Sollte in der Kündigungsschutzklage irrtümlich eine falsche Parteibezeichnung gewählt worden sein, lässt sich dieser formale Fehler oftmals im Wege der sog. „Rubrumsberichtigung“ korrigieren.

Welches Arbeitsgericht ist örtlich zuständig?

Fraglich ist, welches Arbeitsgericht örtlich zuständig ist, wenn der Arbeitnehmer nach Erhalt einer Kündigung Kündigungsschutzklage erheben möchte.

In Betracht kommt zunächst der sog. „Allgemeine Gerichtsstand“ des Arbeitgebers. Dies ist entweder sein Wohnsitz oder bei juristischen Personen (z. B. GmbH, AG, KG) dort, wo die Gesellschaft ihren Sitz hat.

Daneben kann die Klage gem. § 29 I ZPO auch am Gericht des Ortes erhoben werden, an dem der Arbeitnehmer die Arbeitsleistung zu erbringen hat, d. h. dort, wo sich der tatsächlich Mittelpunkt seiner Berufstätigkeit befindet. Auf die Frage, von wo aus das Arbeitsentgelt gezahlt wird und sich die Arbeitnehmervertretung befindet, kommt es regelmäßig nicht an.

Bei Montagearbeitern (Einsatz an verschiedenen Orten) gilt folgendes: Erfüllungsort der Arbeitsleistung bleibt der Sitz des Arbeitgebers, weshalb die Kündigungsschutzklage dort zu erheben ist.

Bei Reisenden, die von ihrem Wohnort aus einen größeren Bezirk zu betreuen haben, gilt ihr Wohnort als Erfüllungsort der Arbeitsleistung, so dass hier geklagt werden kann. Es ist dabei unerheblich, ob der Reisende täglich an seinen Wohnort zurückkehrt und in welchem Umfang er vom Betrieb Anweisungen für die Gestaltung seiner Reisetätigkeit erhält.

Für die Kündigungsschutzklage eines Außendienstmitarbeiters ist dasjenige Arbeitsgericht zuständig, in dessen Bereich der Schwerpunkt der tatsächlichen Arbeitsleistung liegt. Lässt sich ein derartiger Schwerpunkt nicht zweifelsfrei ermitteln, ist der Ort maßgeblich, von dem aus die tatsächliche Arbeitsleistung gelenkt wird, was im Regelfall der Sitz oder eine Niederlassung des Arbeitgebers sein wird.

Kommen mehrere Arbeitsgerichte in Frage, hat der Arbeitnehmer ein Wahlrecht, wo er klagen möchte.

Beispiel: Wer heute in München wohnt, aber vor der Kündigung in Berlin in der Filiale eines großen Mode-Unternehmens gearbeitet hat, das seinen Hauptsitz in Nürnberg hat, kann sich aussuchen, ob er die Kündigungsschutzklage in Berlin oder Nürnberg erheben möchte.

Klagefrist

Grundsätzlich gilt gem. § 4 S. 1 Kündigungsschutzgesetz (KSchG) für alle schriftlichen Kündigungen des Arbeitgebers eine Frist von 3 Wochen ab Zugang des Kündigungsschreibens, innerhalb derer die Kündigungsschutzklage erhoben werden muss. Es reicht aus, wenn die Klage am letzten Tag der Frist (bis 23:59 Uhr) per Telefax beim Arbeitsgericht eingeht. Zur Berechnung der Frist wird der Tag, an dem dem Arbeitnehmer das Kündigungsschreiben zugegangen ist, nicht mitgerechnet. Wird die Klagefrist nicht eingehalten, gilt die Kündigung als von Anfang an wirksam.

Ausnahmen von der 3-Wochen Klagefrist

Diese Frist für die Erhebung der Kündigungsschutzklage gilt nicht, sofern überhaupt keine schriftliche Kündigung vorliegt. Schriftlich in diesem Sinne bedeutet: Ein Original-Dokument, welches handschriftlich unterzeichnet wurde. Also weder die mündliche Kündigung, noch irgendwelche textlichen Äußerungen über Telefax, e-mail oder Messenger-Dienste noch eine Kopie der Original-Kündigung wahren die vom Gesetz zwingend vorgeschriebene Schriftform. Da also im Rechtssinne noch gar keine Kündigung vorliegt, läuft auch keine Frist für die Kündigungsschutzklage.

Das gleiche gilt, wenn für die Wirksamkeit einer Kündigung die vorherige Zustimmung einer Behörde vorgeschrieben ist und diese entweder noch gar nicht nicht vorliegt oder dem Arbeitnehmer noch nicht von Seiten der Behörde bekannt gegeben worden ist. Dies betrifft in erster Linie Schwangere, Schwerbehinderte und Arbeitnehmer in Elternzeit, wobei allerdings dem Arbeitgeber diese Merkmale vor Ausspruch der Kündigung bekannt gewesen sein müssen. In diesem Fall kann die Kündigungsschutzklage also auch noch nach Ablauf der 3-wöchigen Klagefrist erhoben werden.

Nachträgliche Zulassung bei Fristversäumung

Wenn die Frist für die Kündigungsschutzklage versäumt wurde, kann dieser Fehler ausnahmsweise geheilt werden durch einen Antrag auf nachträgliche Zulassung der Kündigungsschutzklage. Dieser Antrag muss innerhalb von 2 Wochen nach „Behebung des Hindernisses“ gestellt werden. Also z. B., nach Rückkehr aus dem Urlaub oder Entlassung aus dem Krankenhaus. An die Begründetheit des Antrags werden sehr strenge Anforderungen gestellt: bloße „einfache“ Krankheit, Unkenntnis von der Klagefrist oder schwebende Vergleichsverhandlungen mit dem Arbeitgeber zur Vermeidung einer Kündigungsschutzklage sind z. B. nicht ausreichend.

Wie muss der Antrag einer Kündigungsschutzklage lauten?

Jede Klage muss einen konkreten Antrag beinhalten, also genau angeben, welches Klageziel der Kläger verfolgt. Was ist nun das Klageziel der Kündigungsschutzklage? Nur wenige Arbeitnehmer wollen nach Erhalt einer Kündigung noch an den alten Arbeitsplatz zurück, sondern sind stattdessen an einer Beendigung des Arbeitsverhältnisses gegen Zahlung einer Abfindung interessiert. Leider gibt es in unserer Rechtsordnung aber keine Möglichkeit, direkt auf eine Abfindung zu klagen (Ausnahme: ein Anspruch auf Abfindungszahlung ergibt sich direkt aus einem Sozialplan oder Interessenausgleich), sondern es muss zunächst im Wege einer Kündigungsschutzklage der folgende Antrag gestellt werden: “Es wird beantragt, festzustellen, dass die Kündigung vom XX.XX.XXXX das Arbeitsverhältnis nicht mit dem Ablauf des XX.XX.XXXX auflösen wird.” Dies bedeutet aber nicht, dass Sie als Arbeitnehmer wieder zurück an den Arbeitsplatz müssen! Tatsächlich ist es so, dass ca. 90% aller Kündigungsschutzklagen innerhalb weniger Wochen durch einen Vergleich enden. Darin ist meist – neben anderer Dinge – geregelt, dass das Arbeitsverhältnis endet und der Arbeitnehmer als Entschädigung für den Verlust des Arbeitsplatzes eine Abfindung erhält. Auch wenn Arbeitnehmer hier einen kleinen „Umweg“ bei der Antragstellung nehmen müssen, erreichen diese als am Ende meist das, was von Anfang an gewollt war!

Kündigungsschutzklage vor dem Arbeitsgericht Berlin ohne Anwalt?

Vor dem Arbeitsgericht Berlin – welches in erster Instanz für Kündigungsschutzklagen ja zunächst zuständig ist – besteht keine Verpflichtung, sich durch einen Anwalt vertreten zu lassen. Arbeitnehmer können dies im Grunde also selbst tun. Wenden Sie sich dafür am besten an die Rechtsantragsstelle beim Arbeitsgericht Berlin, man hilft Ihnen dort bei der Formulierung und Einreichung der Klage. Als Unterlagen sind in der Regel der Arbeitsvertrag (nebst Änderungen), die Kündigung sowie die drei letzten Gehaltsabrechnungen beizufügen. Weitere Informationen, auch zu Anfahrt und Öffnungszeiten finden Sie hier: Arbeitsgericht Berlin

Wenn Sie einen Anwalt fragen, ob Sie tatsächlich so verfahren sollten, lautet die ganz klare Empfehlung: Nein! Warum? Weil nicht nur die Materie im Hinblick auf den Kündigungsschutz äußerst komplex ist, sondern Sie darüber hinaus auch in einer Verhandlung vor dem Arbeitsgericht das (ebenfalls sehr komplexe) Peozessrecht beachten müssen. Schließlich müssen Sie Verhandlungsgeschick beweisen, welches sich nur aus einer gewissen praktischen Erfahrung vor dem Hintergrund solider Rechtskenntnisse zum Kündigungsrecht entwickeln kann. Erwarten Sie auch bitte nicht, dass Sie von Seiten des Richters bei Ihrem Anliegen unterstützt werden! Das Gericht muss unparteiisch sein und darf weder der einen noch der anderen Seite dabei helfen, den Anspruch durchzusetzen. Arbeitgeber lassen sich fast immer durch einen Anwalt oder einen geschulten Mitarbeiter der eigenen Personalabteilung vertreten. Wenn Sie auf Augenhöhe verhandeln wollen, beauftragen Sie deshalb unbedingt einen Anwalt mit der Kündigungsschutzklage!

Kosten der Kündigungsschutzklage

Bei den Verfahrenskosten unterscheidet man zwischen den Gerichtskosten und den Rechtsanwaltskosten. Bei Klageeinreichung ist kein Gerichtskostenvorschuss an das Arbeitsgericht zu zahlen. Endet die Kündigungsschutzklage durch einen Vergleich, bleibt das ganze Verfahren im Hinblick auf die Gerichtskosten kostenfrei. Endet die Kündigungsschutzklage durch Urteil, zahlt derjenige die Gerichtskosten, der die Klage verloren hat. Bei den Rechtsanwaltskosten ist es so, dass jeder seinen Anwalt selbst bezahlt, unabhängig davon, wer die Klage am Ende verliert oder gewinnt. Das hat natürlich für denjenigen, der im Recht ist, den Nachteil, dass keine Kostenerstattung erfolgt, sondern er auf seinen Anwaltskosten (immer!) sitzen bleibt. Bei unklarer Rechtslage ist dieses System allerdings von Vorteil, da nicht die Gefahr besteht, bei einem Unterliegen neben den eigenen Anwaltskosten auch noch die Anwaltskosten der Gegenseite tragen zu müssen. Die Rechtsanwaltskosten für die Kündigungsschutzklage sind meist überschaubar und stehen in einem guten Verhältnis zu dem möglichen Erfolg, so dass sich eine Klage meistens wirtschaftlich lohnt. Die konkreten Kosten in Ihrem Fall errechnen wir Ihnen nach Anfrage gerne vorab und – selbstverständlich – kostenlos. Rufen Sie einfach an!

Prozesskostenhilfe

Wer keine Rechtsschutzversicherung hat und die Kosten der Kündigungsschutzklage nicht selbst zahlen kann, hat Anspruch auf eine staatliche Beihilfe, die sog. Prozesskostenhilfe. Selbstverständlich vertreten wir Sie auch in diesem Rahmen. Wenn Sie uns mit der Kündigungsschutzklage beauftragen, übernehmen wir für Sie als Service auch die entsprechende Antragstellung. Sie müssten allerdings selbst in einem recht umfangreichen Fragebogen gegenüber dem Arbeitsgericht Angaben zu ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen machen. Das Formular sowie weiterführende Hinweise finden Sie hier: Prozesskostenhilfe Formular

Bei weiteren Fragen helfen wir Ihnen natürlich!

Urteil

Sofern sich die Parteien nicht vorher auf einen Vergleich einigen, endet die Kündigungsschutzklage vor dem Arbeitsgericht durch ein Urteil. Darin wird entweder der Klage stattgegeben oder die Klage abgewiesen. Bevor solch ein Urteil gefällt wird, erfolgt eine umfangreiche Prüfung, ob die Kündigung tatsächlich wirksam war oder nicht. Sofern das KSchG anwendbar ist, wird geprüft, ob die Kündigung sozialwidrig i. S. d. § 1 KSchG. Dies wäre dann der Fall, wenn die Kündigung nicht durch Gründe, die in der Person (=personenbedingte Kündigung) oder in dem Verhalten des Arbeitnehmers (=verhaltensbedingte Kündigung) liegen, oder durch dringende betriebliche Erfordernisse, die einer Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers in diesem Betrieb entgegen stehen (=betriebsbedingte Kündigung), bedingt ist. Die Beweislast für das Vorliegen dieser Kündigungsgründe trägt der Arbeitgeber. Daneben kann die Wirksamkeit der Kündigung jedoch noch an zahlreichen weiteren Hürden scheitern (beispielhaft): Formvorschriften wurden nicht eingehalten, der Betriebsrat wurde nicht ordnungsgemäß beteiligt, Nichtbeachtung des besonderen Kündigungsschutzes für besondere Personengruppen (z.B. Schwangere, Schwerbehinderte, Betriebsratsmitglieder), ein Verstoß gegen das Maßregelungsverbot, die Kündigung könnte ausnahmsweise treuwidrig oder sittenwidrig sein. Die Prüfung erfolgt jedoch nicht „von Amts wegen“, sondern jede Partei ist selbst dafür zuständig, die für sie günstigen Argumente dem Gericht gegenüber vorzutragen und ggflls. zu beweisen. Dies erfolgt in umfangreichen Schriftsätzen, die vor der Kammerverhandlung innerhalb bestimmter Fristen beim Arbeitsgericht eingereicht werden müssen. Auch deshalb ist es aus unserer Sicht unabdingbar, die Kündigungsschutzklage durch einen spezialisierten Anwalt für Arbeitsrecht durchführen zu lassen.

Verfahrensdauer

Kündigungsschutzklagen vor dem Arbeitsgericht verlaufen im Vergleich zu anderen Gerichtsverfahren in geradezu atemberaubender Geschwindigkeit: Nach Klageeinreichung vergehen meist nur wenige Tage, bis die Klage dem Arbeitgeber zugestellt wird und beiden Parteien eine Terminsladung zum sog. “Termin zur Güteverhandlung“ erhalten. Dieser Termin findet im Normalfall innerhalb von 3 Wochen ab Einreichung der Kündigungsschutzklage statt. Wie bereits oben dargestellt, werden ca. 90% der Kündigungsschutzklagen in diesem Gütetermin (und manchmal sogar schon zuvor!) durch einen Vergleich beendet. Sollte man sich nicht einigen, wird ein zweiter Termin (die sog. „Kammerverhandlung“) anberaumt. Dieser Termin findet ca. 3 bis 6 Monate nach dem Gütetermin statt. Einigt man sich auch dort nicht auf einen Vergleich, würde in den meisten Fällen ein Urteil ergehen und damit die Kündigungsschutzklage in erster Instanz entscheiden. Gegen dieses Urteil des Arbeitsgerichts ist als Rechtsmittel die Berufung zum Landesarbeitsgericht und danach in wenigen Fällen noch die Revision zum Bundesarbeitsgericht zulässig. Sollte ein Rechtsmittel eingelegt werden, verlängert sich die Verfahrensdauer um mindestens weitere 6 Monate und dauert manchmal mehrere Jahre. Aber nochmals zur Erinnerung: Dies sind die absoluten Ausnahmefälle! Fast immer wird entweder im Gütetermin oder in der Kammerverhandlung ein Vergleich geschlossen, welcher das Kündigungsschutzverfahren damit auch rechtskräftig abschließt.

Exkurs: Kündigungsschutzklage statt Aufhebungsvertrag?

Oft sehen sich Arbeitnehmer mit folgender Situation konfrontiert: der Arbeitgeber droht an, den Arbeitsvertrag zu kündigen und bietet alternativ den Abschluss eines Aufhebungsvertrages an. Aus unserer Sicht ist eine Kündigung jedenfalls keine „Katatstrophe“, die um jeden Preis vermieden werden muss. Eine Kündigungsschutzklage wird in der Regel nach wenigen Wochen mit dem Abschluss eines Abfindungsvergleichs abgeschlossen. Andererseits ist auch ein Aufhebungsvertrag nicht immer verkehrt und von vornherein abzulehnen. Die Frage „Soll ich die Kündigung abwarten und mich mit der Kündigungsschutzklage wehren oder lieber doch den Aufhebungsvertrag abschließen“, lässt sich daher nicht pauschal beantworten. Festzuhalten ist allerdings, dass beim Abschluss eines Aufhebungsvertrages äußerste Vorsicht geboten ist, da eine Sperrzeit beim Bezug von Arbeitslosengeld droht. Sie sollten sich deshalb unbedingt von einem Anwalt beraten lassen. Die Rechtsberatung zum Thema Aufhebungsvertrag ist (neben der Kündigungsschutzklage) ein absoluter Schwerpunkt unserer Kanzlei. Wir haben einmal zusammengefasst, was hierbei zu beachten ist: Rechtsberatung Anwalt Aufhebungsvertrag und
Anwalt Aufhebungsvertrag – Tipps

Fazit

Mit der Kündigungsschutzklage hat der Gesetzgeber den Arbeitnehmern ein effektives Mittel an die Hand gegeben, um sich gegen eine unberechtigte Kündigung des Arbeitsvertrages zu wehren. Es ist jedoch eine kurze Klagefrist von 3 Wochen zu beachten. Bis dahin muss die Kündigungsschutzklage beim Arbeitsgericht eingereicht sein. Die Verfahrensdauer ist kurz und die Kosten meist überschaubar. Oftmals gelingt es einem Arbeitnehmer auf diese Weise innerhalb weniger Wochen eine faire Abfindung auszuhandeln und/oder auf sonstige Weise seine Rechtsposition zu verbessern. Lassen Sie sich also unbedingt zeitnah nach Zugang der Kündigung anwaltlich beraten, ob auch in Ihrem Fall eine Kündigungschutzklage Sinn macht.

Rechtsanwältin Diedrich bietet Beratung zur Kündigungsschutzklage nicht nur in Berlin, sondern bundesweit an. Oftmals ist ein Besuch in der Kanzlei nicht unbedingt erforderlich und/oder eine Kündigungsschutzklage erledigt sich durch Vergleich und ohne Gerichtstermin. Sollte eine Verhandlung vor einem auswärtigen Arbeitsgericht erforderlich sein, wird dieser selbstverständlich für Sie wahrgenommen.

Weitere Infos zu unserer Kanzlei: Ihr Anwalt für Arbeitsrecht in Berlin

Bettina Diedrich
Rechtsanwältin und
Fachanwältin für Arbeitsrecht

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