BAG v. 20.9.2017 zum Thema Mindestlohn und Zuschläge

Das BAG stellte in einem Urteil vom 20.9.2017 (Aktenzeichen 10 AZR 171/16) klar, dass für Nacht-/Sonn- und Feiertagszuschläge, die nach dem tatsächlichen Stundenverdienst berechnet werden, der Mindestlohn als untere Basis für die Berechnung gilt.

Für den einer Arbeitnehmerin tariflich zustehenden Nachtzuschlag von 25 Prozent des Stundenverdienstes hatte ihr Arbeitgeber nur den ursprünglich vereinbarten Stundenlohn von 7,00 Euro als Grundlage genommen. Er müsse aber den gesetzlichen Mindestlohn von zunächst 8,50 Euro und inzwischen 8,84 Euro pro Stunde für die Berechnung zugrunde legen, entschieden die Richter des höchsten deutschen Arbeitsgerichts in Erfurt. Nachdem diese Frage lange umstritten war, herrscht diesbezüglich nun Rechtssicherheit.

Quelle: Pressemitteilung des BAG Nr. 40/17