LAG Bremen v. 9.3.2017: Streikrecht / keine Klärung abstrakter Rechtsfragen

LAG Bremen v. 9.3.2017: Streikrecht / keine Klärung abstrakter Rechtsfragen

Das Landesarbeitsgericht (LAG) Bremen hat am 09.03.2017 (zu dem Az. 2 Sa 67/16) eine Berufungsklage von Mercedes-Mitarbeitern abgewiesen.
Hintergrund der Klage war eine unangekündigte Arbeitsniederlegung von Mercedes-Mitarbeitern im Dezember 2014. Damit sollte gegen die geplante Auslagerung von Arbeitsplätzen protestiert werden. Die zuständige Gewerkschaft (IG Metall) hatte die Aktion nicht unterstützt.
Nach der Aktion erteilte das Unternehmen den Mitarbeitern, die sich an dieser Aktion beteiligten, Abmahnungen. Insgesamt ging es um 761. Dagegen klagten 30 Arbeitnehmer vor dem Arbeitsgericht (ArbG) Bremen-Bremerhaven.

Sie waren der Auffassung, dass man gegen eine unternehmerische Entscheidung auch ohne gewerkschaftlichen Streikbeschluss streiken dürfe. Sie beriefen sich dabei auf ihr grundrechtlich geschütztes Streikrecht in Verbindung mit der Europäischen Sozialcharta.
Aus diesem Grunde seien deshalb auch die erteilten Abmahnungen unwirksam und aus den Personalakten zu entfernen. Nachdem Mercedes im März 2016 dann die streitgegenständlichen Abmahnungen tatsächlich aus den Personalakten der Mitarbeiter entfernt hatte, wies das LAG nun die anhängigen Berufungsklagen ab.

Kurz gesagt hatten sich die Klagebegehren zwischenzeitlich schlicht erledigt.

Mit ihrer Berufung zum LAG haben die betroffenen Mitarbeiter im Kern die Feststellung verlangt, dass sie berechtigt gewesen waren, an den Arbeitsniederlegungen teilzunehmen und dementsprechend auch in der Zukunft handeln könnten, ohne weitere Abmahnungen zu erhalten.
Das Gericht sah sich aus prozessualen Gründen nicht in der Lage, über diese – an sich wichtigen und interessanten – Rechtsfragen zu entscheiden. Der ursprüngliche Klagegrund habe sich durch die Entfernung der Abmahnungen erledigt und die Feststellungsanträge seien damit unzulässig. Aufgabe des Zivilprozessrechtes sei die Klärung konkreter subjektiver Rechte und Pflichten und nicht die Begutachtung abstrakter Rechtsfragen allein um deren Fortentwicklung willen, so das Gericht. Eine Art Leitfaden für Mitarbeiter könnten die Richter nicht erstellen.

Hinweis: Es handelt sich hier keineswegs um eine neue, überraschende Rechtsprechung. Es wird lediglich festgestellt, was ohnehin im Arbeitsgerichtsverfahren selbstverständlich ist: Das Arbeitsgericht ist nicht dafür da, Rechtsgutachten zu erstellen! Urteile ergehen nur über konkrete und noch bestehende Streitfälle. Jeder Arbeitnehmer, der einen Konflikt am Arbeitsplatz hat und darüber nachdenkt, gerichtliche Hilfe in Anspruch zu nehmen, sollte sich darüber im Klaren sein.

Die Einzelheiten lassen sich in der Pressemitteilung des Landesarbeitsgerichts Bremen nachlesen:

Pressemitteilung LAG Bremen 9.3.2017