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Willkommen bei der Anwaltskanzlei Diedrich in Berlin
Unser Profil im Überblick: Kompetenz ausgewiesen durch Verleihung des Titels „Fachanwalt für Arbeitsrecht“ nach strenger Prüfung durch die Rechtsanwaltskammer Berlin und Nachweis des jährlichen Besuchs von Fortbildungsveranstaltungen für Fachanwälte im Arbeitsrecht Spezieller Schwerpunkt: Beratung und Vertretung von Arbeitnehmern und Arbeitgebern bei Kündigung, Kündigungsschutzklage, Aufhebungsvertrag und Abfindungsvergleich
Zeitnahe Erstberatung bei allen arbeitsrechtlichen Problemen für pauschal 60,00 EUR inkl. MwSt. Mehr Infos rund um die Anwaltskanzlei: Rechtsanwalt in Berlin - Mitte | Anwaltskanzlei Diedrich
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Linienstr. 127 10115 Berlin-Mitte Telefax: 030 - 288 74 889 E-Mail:
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Weitere Informationen: Anwaltskanzlei Berlin Arbeitsrecht Aktuell Tagesaktuelle Urteile auf unserer Startseite: BAG v. 28.5.2009 - Diskriminierung aufgrund des Geschlechts Der Träger eines Gymnasiums darf bei der Besetzung einer Betreuerstelle für das von ihm betriebene Mädcheninternat die Bewerberauswahl auf Frauen beschränken, wenn die Tätigkeit auch Nachtdienste im Internat beinhalten soll. Das beklagte Land hatte für das Mädcheninternat seines staatlichen Gymnasiums in N. mittels einer Stellenausschreibung eine Erzieherin/Sportlehrerin oder Sozialpädagogin gesucht. Der Kläger, ein Diplom-Sozialpädagoge, hatte sich um diese Stelle beworben. Das staatliche Gymnasium teilte ihm mit, bei der Stellenbesetzung könnten ausschließlich weibliche Bewerber berücksichtigt werden, weil die Stelleninhaberin auch Nachtdienste im Mädcheninternat leisten müsse. Der Kläger hält sich wegen seines Geschlechts für in unzulässiger Weise benachteiligt und hat vom beklagten Land wegen eines Verstoßes gegen das Benachteiligungsverbot des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG) eine Entschädigung in Höhe von mindestens 6.750,00 Euro verlangt.
Das Landesarbeitsgericht hat seine Klage abgewiesen. Die Revision des Klägers blieb vor dem Bundesarbeitsgericht ohne Erfolg. Der Achte Senat hielt die unterschiedliche Behandlung wegen des Geschlechts hier für zulässig. Für die Tätigkeit in einem Mädcheninternat, die auch mit Nachtdiensten verbunden ist, stellt das weibliche Geschlecht der Stelleninhaberin eine wesentliche und entscheidende Anforderung iSd. § 8 Abs. 1 AGG dar. Dabei steht es dem Arbeitgeber grundsätzlich frei festzulegen, welche Arbeiten auf einem zu besetzenden Arbeitsplatz zu erbringen sind.
Bundesarbeitsgericht Urteil vom 28. Mai 2009 - 8 AZR 536/08 - Vorinstanz: Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 20. März 2008 - 2 Sa 51/08 -
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