LAG Köln. v. 7.2.2017: Fristlose Kündigung wegen Angaben in XING-Profil?

Immer wieder kommt es vor, dass Arbeitgeber Anstoß an Veröffentlichungen von Arbeitnehmern in sozialen Netzwerken nehmen. U. a. wird beanstandet, dass diese ihre beruflichen Angaben auf XING oder LinkedIn auch nach dem Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis nicht aktualisieren und sich somit noch längere Zeit als Mitarbeiter des Unternehmens darstellen. Ebenso kommt es vor, dass Arbeitgeber bestimmte Äußerungen auf Facebook, Twitter & Co. zum Anlass für eine Kündigung nehmen.

Das LAG Köln (Urteil vom 7.2.2017, Az. 12 Sa 745/16) hatte nun den folgenden Fall zu entscheiden:

Der Arbeitnehmer war Mitarbeiter einer Steuerberaterkanzlei und hatte sich mit seinem Arbeitgeber auf einen Aufhebungsvertrag geeinigt, der eine mehrmonatige Auslauffrist vorsah. Offenbar hatte er schon vor Beendigung des Arbeitsvertrages die Weichen für eine berufliche Neuorientierung gestellt, indem er sich bei XING als „Freiberufler“ ausgab. Der Arbeitgeber sah hierin den Beweis erbracht, dass der Arbeitnehmer einer verbotenen Konkurrenztätigkeit nachgeht und sprach die fristlose Kündigung des Arbeitsverhältnisses aus. Der Mitarbeiter habe mit seiner Angabe bei XING aktiv seine freiberufliche Tätigkeit beworben und auf diese Weise Mandanten des Arbeitgebers abwerben wollen.

Das LAG ist dieser Auffassung jedoch nicht gefolgt und hat festgestellt, dass diese außerordentliche Kündigung rechtsunwirksam ist. Ein Arbeitnehmer darf zwar grundsätzlich während des gesamten rechtlichen Bestandes des Arbeitsverhältnisses keine Konkurrenztätigkeit ausüben, zulässig sind jedoch Vorbereitungshandlungen im Hinblick auf eine spätere Konkurrenztätigkeit nach Ende des Arbeitsverhältnisses. Die Grenze der noch zulässigen Vorbereitungshandlung wird erst bei einer aktiv nach außen tretenden Werbung für eine Konkurrenztätigkeit überschritten. Dies wiederum konnte das Gericht in dem zu entscheidenden Fall nicht feststellen, da der Arbeitnehmer zwar – unrichtig – angegeben hatte, der aktuelle berufliche Status sei „Freiberufler“. Daneben war aber auch zu berücksichtigen, dass der Name des Arbeitgebers im XING-Profil weiterhin als aktuelle Tätigkeit genannt war und unter der XING-Rubrik „Ich suche“ gerade keine Angaben durch den Mitarbeiter dahingehend vorgenommen worden waren, dass freiberufliche Mandate gesucht werden.

Somit ist das LAG Köln in dem konkreten Fall zu dem Ergebnis gekommen, dass es sich hier lediglich um eine unschädliche Vorbereitungshandlung für eine spätere freiberufliche Tätigkeit handelte. Die fristlose Kündigung war daher unwirksam und das Arbeitsverhältnis endete regulär durch den zuvor vereinbarten Aufhebungsvertrag.

Fazit: Größte Vorsicht bei jeglichen Veröffentlichungen in sozialen Netzwerken! Beachten Sie als Arbeitnehmer, dass auch nach Abschluss eines Aufhebungsvertrages oder eines Abfindungsvergleichs im Rahmen einer Kündigungsschutzklage der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis außerordentlich kündigen kann, wenn ein entsprechender Vertragsverstoß durch den Arbeitnehmer vorliegt. Ist diese Kündigung wirksam, gehen die Vorteile aus dem Aufhebungsvertrag oder dem Vergleich (wie z. b. Abfindung) verloren!

Urteil des LAG Köln v. 7.2.2017, Az. 12 Sa 745/16 – Angaben eines Arbeitnehmers auf XING