Kündigungsfristen
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Die Kündigungsfristen im Überblick


Es gelten grundsätzlich gem. § 622 BGB die folgenden gesetzlichen Kündigungsfristen bei dem Ausspruch einer Kündigung des Arbeitsverhältnisses:

1.) Arbeitnehmer befindet sich in der Probezeit (längstens 6 Monate):

2 Wochen


2.) Arbeitsverhältnis besteht nicht länger als zwei Jahre:

4 Wochen zum Fünfzehnten oder zum Ende eines Kalendermonats


3.) Arbeitsverhältnis besteht länger als:

2 Jahre: 1 Monat zum Monatsende
5 Jahre: 2 Monate zum Monatsende
8 Jahre: 3 Monate zum Monatsende
10 Jahre: 4 Monate zum Monatsende
12 Jahre: 5 Monate zum Monatsende
15 Jahre: 6 Monate zum Monatsende
20 Jahre: 7 Monate zum Monatsende.

Wichtig: Diese verlängerten Fristen gelten nur für eine Kündigung durch den Arbeitgeber. Für eine Kündigung durch den Arbeitnehmer gelten diese längeren Fristen nicht!

Zu beachten ist außerdem noch folgendes: Bei der Berechnung der Beschäftigungsdauer werden Zeiten, die vor der Vollendung des 25. Lebensjahres des Arbeitnehmers liegen, nicht berücksichtigt.

Zu prüfen ist außerdem, ob im Arbeitsvertrag oder in einem anzuwendenden Tarifvertrag nicht andere Kündigungsfristen bestimmt sind. Diese sind in der Regel allerdings nur dann wirksam, sofern sie die obigen Fristen nicht verkürzen.



Zu beachten ist außerdem noch folgendes: Bei der Berechnung der Beschäftigungsdauer werden Zeiten, die vor der Vollendung des 25. Lebensjahres des Arbeitnehmers liegen, nicht berücksichtigt.

Zu prüfen ist außerdem, ob im Arbeitsvertrag oder in einem anzuwendenden Tarifvertrag nicht andere Kündigungsfristen
bestimmt sind. Diese sind in der Regel allerdings nur dann wirksam, sofern sie die obigen Fristen nicht verkürzen.