EuGH v. 14.3.2017 zum Kopftuchverbot

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat heute zu einem Thema geurteilt, welches in der Öffentlichkeit und in Unternehmen immer wieder kontrovers diskutiert wird:

Darf ein Arbeitgeber seinen Mitarbeitern verbieten, Kopftücher oder andere religiöse Zeichen zu tragen?

Der EuGH urteilte nun, dies sei erlaubt, wenn es im Unternehmen eine allgemeine Regel gibt, die vom Arbeitgeber diskriminierungsfrei durchsetzt wird.

Anlass der Urteile waren Klagen muslimischer Frauen in Belgien und Frankreich. In dem einen Fall war die Arbeitnehmerin nach drei Jahren Arbeit in einem Sicherheitsunternehmen entlassen worden, als sie ankündigte, das Kopftuch künftig auch während der Arbeitszeit tragen zu wollen. In diesem Unternehmen existierte jedoch eine interne Arbeitsordnung, die sichtbare Zeichen von “politischen, philosophischen oder religiösen Überzeugungen” nicht erlaubte.

Unter diesen Umständen handelte es sich bei dem Kopftuchverbot jedenfalls um keine unmittelbare Diskriminierung, erklärten die Richter des EuGH. Allerdings könne es sich um eine mittelbare Diskriminierung handeln. Dies wäre der Fall, wenn eine Regelung Personen mit einer bestimmten Religion oder Weltanschauung besonders benachteiligt. Im Einzelfall könne dies wiederum gerechtfertigt sein, z.B. wenn es darum geht, politische, philosophische oder religiöse Neutralität gegenüber Kunden zu wahren.

EuGH, Urteil vom 14.3.2017, Aktenzeichen C-157/15 und C-188/15