BAG v. 31.1.2018 – nachvertragliches Wettbewerbsverbot und Karenzentschädigung

Ein neues Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 31. Januar 2018 (Aktenzeichen 10 AZR 392/17) befasst sich mit dem Thema „nachvertragliches Wettbewerbsverbot“ und „Karenzentschädigung“.
Das BAG stellte klarstellend fest, dass es sich bei dem nachvertraglichen Wettbewerbsverbot um einen gegenseitigen Vertrag handelt. Erfüllt eine Vertragspartei ihre Leistung nicht, kann die andere vom Wettbewerbsverbot zurücktreten, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Für die Zeit nach dem Zugang der Rücktrittserklärung entfallen sodann die wechselseitigen Rechte und Pflichten.
Im vorliegenden Fall verhielt es sich so, dass der beklagte Arbeitgeber die vereinbarte Karenzentschädigung nicht gezahlt hat und der klagende Arbeitnehmer deshalb berechtigt vom vertraglichen Wettbewerbsverbot zurückgetreten war. Er muss sich deshalb für die Zeit nach dem Rücktritt nicht mehr an das Wettbewerbsverbot halten, verliert allerdings auch den Anspruch auf die Karenzentschädigung.

Quelle:
Bundesarbeitsgericht
Urteil vom 31. Januar 2018 – 10 AZR 392/17
Pressemitteilung Nr. 5/18 des BAG v. 31.1.2018